Typische Regeln im Überblick
| Situation | Typischer Zeitpunkt | Rechtsgrundlage/Vereinbarung |
|---|---|---|
| Übergabe an Käufer | mit tatsächlicher Übergabe | § 446 BGB |
| B2B-Versendungskauf | Übergabe an Transportperson | § 447 BGB, wenn anwendbar |
| Verbrauchsgüterkauf | regelmäßig Erhalt durch Verbraucher | § 475 Abs. 2 BGB |
| Incoterms-Kauf | definierter Lieferpunkt | gewählte Regel, Ort, Version |
| Annahmeverzug | kann Übergabe gleichstehen | § 446 BGB |
Was bedeutet „Gefahr“?
Gemeint ist die Preisgefahr: Muss der Käufer den Kaufpreis zahlen, obwohl die Ware ohne Verantwortlichkeit einer Partei zufällig verloren geht oder beschädigt wird? Verursacht dagegen eine Partei den Schaden, gelten Leistungs-, Mängel- oder Schadensersatzregeln.
Versendungskauf zwischen Unternehmen
Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, kann die Gefahr nach § 447 BGB bereits mit Übergabe an Spediteur, Frachtführer oder sonstige Transportperson übergehen. Abweichende Verträge, Handelsklauseln und Lieferpflichten sind zu berücksichtigen.
Besonderheit beim Verbraucherkauf
Bei einem Verbrauchsgüterkauf gilt die frühe Verlagerung nach § 447 BGB nur, wenn der Verbraucher die Transportperson selbst beauftragt und der Unternehmer sie vorher nicht benannt hat. Im normalen Onlinehandel trägt der Unternehmer das Risiko daher regelmäßig bis zum Erhalt.
Incoterms und Kostenklauseln
Incoterms® definieren einen Lieferpunkt, an dem die Gefahr übergeht. Traditionelle Angaben wie „franko“ oder „frei Haus“ sind dagegen häufig primär Kostenklauseln. Sie sollten nicht ohne Vertragsprüfung als eindeutige Risikoregel verstanden werden.
Häufige Fragen
Geht mit der Gefahr auch das Eigentum über?
Nein. Eigentums-, Gefahren- und Kostenübergang können zu verschiedenen Zeitpunkten stattfinden.
Haftet der Käufer nach Gefahrenübergang immer selbst?
Nein. Ansprüche gegen Verkäufer oder Frachtführer können bei Pflichtverletzung oder Transportschaden bestehen.
Was ist bei einem Schaden zu tun?
Schaden und Verpackung dokumentieren, Vorbehalt auf dem Ablieferbeleg vermerken und Vertragspartner fristgerecht informieren.
Quellen: BGB § 446, § 447 und § 475 Abs. 2. Fachlicher Prüfstand: 11.08.2026; keine Rechtsberatung.