Welche Funktionen hat ein Konnossement?
Es dokumentiert den Empfang der Ware, dient als Beweis für den Inhalt des Seefrachtvertrags und kann die Herausgabe der Ware verkörpern. Durch seine Traditionswirkung kann die Übertragung des Dokuments rechtlich wie die Übergabe der Ware wirken.
Arten von Konnossementen
| Art | Merkmal | Nutzung |
|---|---|---|
| Orderkonnossement | Übertragung durch Indossament | Handel und Akkreditiv |
| Namenskonnossement | Benannter Empfänger | Feste Lieferbeziehung |
| Bordkonnossement | Ware an Bord genommen | Nachweis der Verladung |
| Übernahmekonnossement | Ware zur Beförderung übernommen | Vor tatsächlicher Verladung |
Welche Angaben enthält es?
Das HGB nennt unter anderem Ausstellungsort und -tag, Ablader, Schiff, Verfrachter, Ladehafen, Bestimmungsort, Empfänger, Warenart, Zustand, Maß, Zahl oder Gewicht, Merkzeichen, Frachtangaben und Zahl der Originale.
Original, Telex Release und Sea Waybill
Bei Original-Konnossementen erfolgt die Ablieferung regelmäßig gegen Rückgabe. Ein Telex Release bestätigt, dass Originale am Abgangsort zurückgegeben wurden. Der Sea Waybill ist ein Seefrachtbrief ohne dieselbe Traditionsfunktion und ermöglicht eine vereinfachte Ablieferung an den benannten Empfänger.
Prüfung vor Versand und Zahlung
Namen, Häfen, Warenbeschreibung, Containerdaten und Vermerke müssen zu Buchung, Handelsrechnung und Akkreditiv passen. Abweichungen können Zahlung oder Freistellung verzögern. Das Konnossement ersetzt nicht die Handelsrechnung.
Häufige Fragen zum Konnossement
Ist ein Konnossement immer ein Eigentumsnachweis?
Es hat Traditions- und Legitimationswirkung, beweist aber nicht in jeder Situation abschließend das zivilrechtliche Eigentum.
Wie viele Originale gibt es?
Die Zahl wird im Dokument angegeben. Sobald ordnungsgemäß gegen ein Original geliefert wurde, verlieren die übrigen regelmäßig ihre Wirkung.
Ist ein elektronisches Konnossement zulässig?
§ 516 HGB stellt eine elektronische Aufzeichnung gleich, wenn Authentizität und Integrität gewahrt bleiben und sie dieselben Funktionen erfüllt.
Quelle: §§ 513–525 HGB zum Konnossement.