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Konsignationslager: Definition und Beispiele

Ein Konsignationslager hält Waren eines Lieferanten räumlich beim Kunden oder in dessen Nähe bereit. Das Eigentum verbleibt typischerweise bis zur Entnahme beim Lieferanten; erst dann werden Lieferung und Abrechnung ausgelöst.

Wie funktioniert ein Konsignationslager?

Der Lieferant füllt vereinbarte Artikel und Mengen auf. Der Kunde greift bei Bedarf kurzfristig darauf zu und meldet Entnahmen. Vertrag, Systembuchung und Inventur müssen klar zeigen, wem der Bestand zu welchem Zeitpunkt gehört.

Rollen und Eigentumsübergang

Prozessschritt Typische Verantwortung
Einlagerung Lieferant stellt Ware bereit
Bestandsführung Gemeinsam definierter Datenprozess
Entnahme Kunde meldet Verbrauch
Eigentum und Rechnung Übergang nach vertraglich festgelegtem Entnahmeereignis

Vorteile für Kunde und Lieferant

Der Kunde erhält kurze Zugriffszeiten und geringere eigene Kapitalbindung. Der Lieferant stärkt die Versorgung und Kundenbindung, trägt aber häufig Bestands- und Obsoleszenzrisiken. Der Bestand eines Konsignationslagers benötigt daher vereinbarte Mindest-, Höchst- und Meldebestände.

Vertragliche Punkte

Zu regeln sind Eigentumsübergang, Zugang, Entnahmemeldung, Inventurdifferenzen, Schwund, Versicherung, Veralterung, Rücknahme und Haftung. Auch Lagerbedingungen und Meldebestand sollten artikelbezogen festgelegt werden.

Umsatzsteuer bei EU-Warenbewegungen

Für grenzüberschreitende Konsignationslager innerhalb der EU kann § 6b UStG gelten. Voraussetzungen sind unter anderem ein bereits bekannter Erwerber, dessen Umsatzsteuer-ID, gesonderte Aufzeichnungen und grundsätzlich eine Entnahme innerhalb von zwölf Monaten. Einzelfälle gehören in steuerliche Prüfung.

Häufige Fragen zum Konsignationslager

Wem gehört die eingelagerte Ware?

Typischerweise dem Lieferanten bis zur vereinbarten Entnahme. Maßgeblich ist der Vertrag.

Wer führt die Inventur durch?

Das wird vertraglich bestimmt. Beide Seiten benötigen abgestimmte und prüfbare Bestandsdaten.

Was passiert mit Langsamdrehern?

Rückgabe, Abschreibung, Austausch oder Mindestabnahme sollten vorab geregelt werden.

Quelle: § 6b UStG – Konsignationslagerregelung.

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